So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, in dem es auch wieder um den Versuch geht.
Und zwar zum einen wollen wir ein paar Dinge noch zum Hintergrund der Versuchsstrafbarkeit
und zu ihrer Einordnung, so etwas theoretischen Background hier besprechen.
Und zum anderen soll dann der erste Punkt des Prüfungsschemers, nämlich die Vorprüfung,
noch mal ein bisschen vertieft werden. Das Prüfungsschema haben wir im letzten Podcast
gemeinsam erarbeitet, haben gesehen, zusätzlich zu den Punkten Tatbestandsmessigkeit, Rechtsfähigkeit,
Schuld gibt es vorne dran sozusagen eine Vorprüfung mit den Punkten keine Vollendungsstrafbarkeit des Versuchs
und hinten dran insbesondere die Prüfung des Rücktritts. Und wie gesagt, nach einem kurzen
theoretischen Vorspann wollen wir uns mit diesem ersten Punkt der Vorprüfung dann heute näher beschäftigen.
Die erste Punkt des theoretischen Backgrounds ist die Einordnung des Versuchs, der Versuchsstrafbarkeit
in die Verwirklichungsstufen des vorsätzlichen Delikts. Wie ist das also chronologisch einzuordnen,
welche Bedeutung für die Strafbarkeit hat es? Wenn Sie sich ein vorsätzliches Delikt einmal
vorstellen, dass nicht jetzt irgendwie so ganz spontan zwischen Tür und Angel begangen wird,
sondern etwas was wirklich ausführlich geplant wird und dann irgendwie nach und nach verwirklicht wird
und irgendwann abgeschlossen wird, dann lassen sich zumindest idealtypisch verschiedene Stufen unterscheiden,
die natürlich in konkreten Fällen auch mal zeitlich sehr eng zusammenfallen können.
Auch dann lassen sie sich theoretisch unterscheiden, aber so richtig klar und explizit unterscheiden,
lassen sich vor allem bei etwas länger gestreckten Geschehensabläufen.
Spielen wir das Ganze mal durch am Beispiel eines geplanten Einbruchsdiebstahls.
Irgendwann wird der Täter auf die Idee kommen, den zu begehen, also T beschließt bei O einzubrechen
und ein wertvolles Bild zu stellen. Wir sprechen hier in dieser Phase vom Tatentschluss,
also der Täter kommt auf die Idee, die Tat durchzuführen. Dieser Tatentschluss als solches,
die Gedanken als solches, die sind nicht strafbar, Straffreiheit der bloßen Gedanken.
Man kann sich vieles vorstellen, vielleicht ein Einzelfall auch für den einen und die andere von Ihnen ganz gut,
weil wir alle haben uns ja schon schlimme Dinge vielleicht mal vorgestellt, die wir eigentlich gerne tun würden,
dann aber trotzdem natürlich nicht tun und es wäre ja irgendwie blöd, wenn wir dafür dann schon allein bestraft werden müssten,
von den praktischen Nachweisproblemen mal ganz abgesehen. Also Tatentschluss grundsätzlich straffrei.
Als nächstes wird er dann, wenn er seine Tat vernünftig durchführen möchte, irgendwelche Dinge vorbereiten müssen.
Also in unserem Beispiel, er besorgt sich beispielsweise eine Leiter und wackelt dann mit dieser Leiter über der Schulter zum Tatort.
Oder wenn er jetzt irgendwie den O erschießen wollen würde, er besorgt sich ein Gewehr, säubert die Flinte, lädt es und so weiter.
Also alles Dinge, die noch nichts mit der wirklichen Tatbegehung zu tun haben, auch zeitlich noch ein bisschen weg sind,
die gewissermaßen nur der Vorbereitung dienen, also Vorbereitungshandlungen.
Auch diese Vorbereitungshandlungen sind zumindest grundsätzlich straflos.
Es gibt da einige Ausnahmen, dass Vorbereitungshandlungen, die als besonders gefährlich erscheinen,
oder wo das Rechtsgut in besonderer Weise schützenswert erscheint,
dass die in bestimmten Konstellationen schon als eigene Straftatbestände in besonderem Teil aufgeführt sind.
Also wir könnten sagen, eigenständig penalisierte Vorbereitungshandlungen,
solche werden Sie in der Vorlesung Strafrecht 3 dann noch kennenlernen.
Aber das ist dann ja etwas anders, weil der Gesetzgeber das dann in die Form eines eigenen Delikts gewissermaßen gegossen hat.
Mit Blick auf das Delikt, das später begangen wird, ist aber die Vorbereitungshandlung grundsätzlich straflos.
Wichtige Ausnahme, wichtige allgemeine Ausnahme, Paragraph 30 Absatz 2, die Vorstufen der Beteiligung Mehrerer.
Wenn also Mehrere sich zusammengetan haben, zum Beispiel ein Verbrechen planen gemeinsam,
dann ist das ja auch noch so eine Vorbereitungshandlung.
Trotzdem fällt das nach 30 Absatz 2, werden wir auch in der Vorlesung ausführlich noch behandeln, bereits unter Strafe.
Weil man sagt, das ist so eine gefährliche Gruppendynamik, wenn sich da Mehrere zusammengetan haben und geplant haben,
dann fühlen sich alle irgendwie diesen Plan vielleicht verbunden und keiner traut sich mehr auszusteigen.
Und deswegen wollen wir das schon unter Strafe stellen. Grundsätzlich hier aber noch straflos.
Dann wird es so weitergehen, dass der T irgendwann mit seiner Tathandlung beginnt.
Also in unserem Fall könnte man sagen, T steigt durch das Fenster in die Wohnung des O ein.
Möglicherweise ist das schon Beginn der Tathandlung, weil er da schon so nah dran ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:30:49 Min
Aufnahmedatum
2021-05-02
Hochgeladen am
2021-05-02 23:58:11
Sprache
de-DE